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Gemeinde Denzlingen
Hauptstraße 110
D-79211 Denzlingen
Fon+49 (7666) 611-0
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Öffnungszeiten
Montag-Freitag: 08.00-12.00 Uhr
Donnerstag:15.00-18.00 Uhr

Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung in leichter Sprache anzeigen

Die Gemeinde Denzlingen möchte für alle Interessenten und Nutzer da sein.

Auch das Online-Angebot soll für alle nutzbar sein.

Die Gemeinde Denzlingen ist insbesondere bemüht, diese Website in Einklang mit den gültigen Gesetzen barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für das Internetangebot www.denzlingen.de.
 

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen der barrierefreien Informationstechnik

Dieses Internetangebot wurde nach den aktuellen Richtlinien geprüft und überarbeitet. Wir arbeiten daran, die ausstehenden Punkte noch zu lösen. Folgende Inhalte sind nicht barrierefrei oder fehlen noch:

Ein Informationsvideo in Gebärdensprache fehlt im Moment

Das Captcha bei Kontaktformularen ist nicht ausreichend barrierefrei

Der Sicherheitscode ("Captcha") bei Kontaktformularen schützt unsere Formulare vor Spam-Attacken. Er ist daher ein wichtiger Bestandteil unseres Sicherheitskonzepts. Allerdings sind dadurch die Kontaktformulare für Menschen mit Handicap unter Umständen leider nicht ideal bedienbar, da ein wichtiger Bestandteil der Technik darin besteht, automatisierten Programmen den Zugriff auf den Sicherheitscode möglichst zu erschweren. Alternativ steht aber der Kontaktweg über E-Mail, Telefon, Fax oder postalisch zur Verfügung. Diese Technik ist aufgrund einer unverhältnismäßigen Belastung nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 nicht barrierefrei zugänglich gestaltet.

Zum Download stehende Dokumente sind teilweise nicht oder nicht ausreichend barrierefrei

Auf unserer Seite finden Sie auch Dateien im PDF, Word und anderen Formaten. Diese Inhalte sind aufgrund einer unverhältnismäßigen Belastung nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 nicht barrierefrei zugänglich gestaltet.

Anmerkungen zum verwendeten Zeichensatz ISO-8859-1

Aus technischen Gründen steht die Website aktuell im Zeichensatz ISO-8859-1 zur Verfügung. Dies ist keine Einschränkung der Barrierefreiheit dieser Seite. Gleichwohl ist unser Ziel die Website mittelfristig auf den Universalzeichensatz UTF-8 umzustellen.
 

Sie haben weitere Fragen oder Anmerkungen? So können Sie uns erreichen

Sind Ihnen Mängel beim barrierefreien Zugang zu Inhalten auf unserer Website aufgefallen? Oder haben Sie andere Fragen zum Thema Barrierefreiheit? Dann melden Sie sich gerne bei uns.

Zuständig für die barrierefreie Zugänglichkeit und die Bearbeitung der eingehenden Mitteilungen ist:

Gemeinde Denzlingen
Hauptstraße 110
79211 Denzlingen
Telefon: 0 76 66 611 0
Fax: 0 76 61 93 05 88
E-Mail:
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Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 08.09.2021 erstellt.

Die Aussagen bezüglich der Vereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsanforderungen in dieser Erklärung beruhen auf einer Selbstbewertung.

Die Erklärung wurde zuletzt am 31.05.2022 überprüft.

Durchsetzungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass diese Website den gesetzlichen Anforderungen genügt, können Sie sich an die Gemeinde Denzlingen unter den genannten Kontaktdaten wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben.

Falls die Gemeinde Denzlingen nicht innerhalb der in Paragraf 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die kommunale Beauftragte/den kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen wenden.

Die/den Beauftragte/n der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:

Landes-Behindertenbeauftragte Simone Fischer
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 33 60
E-Mail:


Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Website des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Wir weisen auch darauf hin, dass die Möglichkeit einer Verbandsklage gemäß des Verbandsklagerechts besteht. Details finden Sie im Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Paragraf 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG.