Ausgesetzte oder freilaufende Haustiere melden (Fundtiere)
Aufgefundene Haus- und Heimtiere sind rein rechtlich gesehen "Fundsachen".
Damit sind die Gemeinden als Fundbehörden zuständig. Diese müssen Fundtiere entgegennehmen und artgerecht unterbringen.
Die Fundbehörde übergibt deshalb in der Regel die Fundtiere an eine geeignete Stelle (zum Beispiel ein Tierheim).
Sie können sich auch direkt bei dem Tierheim in Ihrem Stadt- oder Landkreis melden. Nach telefonischer Anmeldung oder während der Öffnungszeiten können Sie das Fundtier dort abgeben.
Voraussetzungen
keine
Zuständige Stelle
das Fundamt der jeweiligen Gemeinde
das örtlich zuständige Tierheim
Aufgabengebiet: Keine spezielle Ausprägung
Hausanschrift
Hauptstraße 110
79211 Denzlingen
Lieferanschrift
Hauptstraße 110
79211 Denzlingen
> Gemeinde Denzlingen
Verfahrensablauf
Wenn freilaufende Tiere die öffentliche Sicherheit, vor allem die Verkehrssicherheit gefährden, sollten Sie umgehend die Polizei verständigen.
Wenn Sie ein Tier gefunden haben, wenden Sie sich an Ihre Gemeinde. Dort können Sie den Fund anzeigen und das Tier nach Absprache auch abgeben.
Die Gemeinde kümmert sich als Fundbehörde dann üblicherweise um die weitere Unterbringung und Pflege des Tieres oder kann Ihnen das örtlich zuständige Tierheim nennen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
eventuell: Fundanzeigeformular der Gemeinde
Kosten
keine
Hinweise
Die Tierschutzvereine und Tierheime übernehmen in diesem Bereich eine wichtige Aufgabe für die Gesellschaft. Da diese sehr stark belegt sind, sollten Sie sich zuvor telefonisch anmelden. Die Tierschutzvereine als Träger der Tierheime sind jederzeit für Spenden dankbar, die den Tieren zugute kommen.
Wenn sich der Eigentümer nach vier Wochen nicht gemeldet hat, gilt das Tier als herrenlos. Es kann dann an Interessenten weitervermittelt werden.
Rechtsbehelf
keiner
Rechtsgrundlage
- § 965 Anzeigepflicht des Finders
Freigabevermerk
04.09.2025 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg